Küstenstaaten, die beabsichtigen, die ?u?eren Grenzen ihres Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, festzulegen, müssen nach Artikel?76 des Seerechtsübereinkommens der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels ("Kommission") die entsprechenden Daten und Informationen unterbreiten.
公約第七十六條規(guī)定,沿海國(guó)意圖算領(lǐng)海寬度基線量起200海里以外劃定其大陸架外部界限,須向大陸架界限委員會(huì)(“委員會(huì)”)提交有關(guān)數(shù)據(jù)和資料。